Staatsanwaltschaft Hannover erhebt Anklage in sog. „Rathausaffäre“ gegen Stefan Schostok

(Foto: Stadt Garbsen)

Hannover – Die Staatsanwaltschaft Hannover hat am 24.04.2019 gegen den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Hannover Stefan Schostok, den ehemaligen Personaldezernenten Harald Härke und den ehemaligen Leiter des Geschäftsbereichs des Oberbürgermeisters Dr. Frank Herbert Anklage wegen Untreue im besonders schweren Fall bzw. Anstiftung dazu vor dem Landgericht Hannover erhoben.

Dem Angeschuldigten Härke wird vorgeworfen, im Zeitraum von April 2015 bis Ende Mai 2018 dem Angeschuldigten Dr. Herbert als damaligem Leiter des Geschäftsbereichs des Oberbürgermeisters eine gesetzlich nicht vorgesehene Zulage, die als „pauschale Mehrarbeitsvergütung“ ausgewiesen worden war, bewilligt zu haben, um dessen Verlangen nach einer höheren Besoldung als der für seinen Tätigkeitsbereich gesetzlich vorgesehenen Besoldungsstufe B 2 nachzukommen.

Spätestens seit April 2017 sollen die Angeschuldigten Härke und Dr. Herbert den Oberbürgermeister über die rechtswidrigen Zahlungen in Kenntnis gesetzt und sodann im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister fortgesetzt haben. Die dem Angeschuldigten Dr. Herbert dadurch gewährte Zahlung in Höhe von insgesamt 49.522,65 Euro habe faktisch einer Besoldung nach B 5 entsprochen.

Dem Angeschuldigten Härke wird zudem vorgeworfen, im Zeitraum von August 2015 bis Mai 2018 eine weitere rechtswidrige Zulage, wiederum bezeichnet als „pauschale Mehrarbeitsvergütung“, an den damaligen Leiter der Städtischen Feuerwehr bewilligt und damit dessen Besoldung faktisch von B 2 auf B 3 erhöht zu haben, die für diesen Dienstposten gesetzlich ebenfalls nicht vorgesehen war. Insgesamt soll es sich um einen Betrag von 14.604,87 Euro gehandelt haben, der bereits zurückgezahlt worden ist.

Soweit gegen die Angeschuldigten Härke und Dr. Herbert weitere Ermittlungen wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen geführt wurden, wurde das Verfahren im Hinblick auf die verbleibenden Anklagevorwürfe und die dadurch zu erwartende Strafe vorläufig nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung eingestellt.

Aufgrund der besonderen Bedeutung des Verfahrens soll die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hannover stattfinden (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz). Die zuständige Strafkammer wird nun zunächst über die Eröffnung des Hauptverfahrens befinden müssen.