Weihnachtsmärkte dürfen mit 3G-Regel veranstaltet werden – so soll es laufen

Hannover – In Niedersachsen sollen in diesem Jahr endlich wieder  Weihnachtsmärkte möglich sein – natürlich nur mit Hygiene-Konzept und Auflagen. Das teilte die niedersächsische Staatskanzlei gestern mit.

Wer auf einem Weihnachtsmarkt Speisen oder Getränke (auch Glühwein ist möglich) zu sich nehmen oder ein Fahrgeschäft nutzen möchte, muss zuvor die vollständige Impfung, die Genesung oder eine aktuelle negative Testung nachweisen. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren oder für Menschen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Wer auf einem Weihnachtsmarkt nur bummeln und/oder etwas einkaufen möchte, benötigt – ebenso wie im Einzelhandel – keinen Nachweis.

In dem neu eingefügten und am morgigen 8. Oktober 2021 in Kraft tretenden § 11 b (Herbstmärkte, Weihnachtsmärkte) wird in Absatz 4 geregelt, dass die Betreiberin oder der Betreiber des jeweiligen Marktes ein Hygienekonzept zu erstellen hat, in dem zu regeln ist, wie die für Verzehr und Fahrgeschäfte geltende 3G-Vorgabe sichergestellt werden soll.

Dies kann beispielsweise wie folgt geschehen:

  1. durch Umschließen des Geländes des Herbst- oder Weihnachtsmarkts mit Zugangskontrollen an zentralen Zugängen, also durch eine Umzäunung mit mehreren Ein- und Ausgängen oder
  2. durch unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnungen der berechtigten Personen vor der Entgegennahme jeglicher Bewirtungsleistung oder Leistung eines Fahrgeschäfts auf dem Herbst- oder Weihnachtsmarkt. Hierbei handelt es sich um die bereits diskutierte Bändchenregelung, möglich ist aber auch das Nutzen anderer Kennzeichen (Stempel etc.). Diese Kennzeichen können entweder an mehreren Stellen zentral ausgeben werden oder dezentral an den einzelnen Bewirtungsständen oder Fahrgeschäften.

Möglich sind aber auch

  1. dezentrale Überprüfungen der jeweiligen Nachweise durch die Standbetreiberinnen und Standbetreiber vor Erbringen der Bewirtungsleistungen oder der Leistungen eines Fahrgeschäfts. Bei dieser Variante ist es dann allerdings leider nicht möglich, dass eine Person für eine ganze Gruppe Getränke oder Speisen kauft. Hier muss dann jede und jeder Einzelne die eigene Berechtigung nachweisen.

In dem – zusammen mit dem Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung des Herbst- oder Weihnachtsmarktes vorzulegenden – Hygienekonzept müssen außerdem Maßnahmen vorgesehen werden,

  • die die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern und
  • die die Abstände zwischen den Ständen auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten jeweils so festlegen, dass größere Personenansammlungen vermieden werden. Jeder Stand, einschließlich offener Buden und sonstiger Verkaufsstellen sowie Fahrgeschäfte, soll, so § 11 b Absatz 2 Sätze 2 und 3, zum nächsten Stand einen Mindestabstand von zwei Metern grundsätzlich einhalten, soweit sich nicht aus anderen Rechtsvorschriften andere Mindestabstände ergeben. Je nach den örtlichen Verhältnissen kann die zuständige Behörde geringere oder größere Mindestabstände vorsehen; Mindestabstände, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben (z.B. Fluchtwegeregelungen), bleiben unberührt.

Das Hygienekonzept muss darlegen, wie

  • Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insgesamt gilt, dass auf die jeweilige Art und Größe des Weihnachtsmarktes zugeschnittene Regelungen im Hygienekonzept mit den Kommunen verabredet werden können. So sollen flexible, zu der jeweiligen Situation vor Ort passende Handhabungen ermöglicht werden. Für nach bisherigem Recht erteilte Genehmigungen besteht Bestandsschutz.

Der neue § 11 b der Corona-Verordnung sieht weiter vor, dass

  • Bewirtungsleistungen auf einem Herbst- oder Weihnachtsmarkt nicht in allseitig geschlossenen Buden oder sonstigen allseitig geschlossenen Räumen erbracht oder entgegengenommen werden dürfen.
  • Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss lediglich nur in allseitig geschlossenen (Verkaufs- oder Sanitär-) Räumen getragen werden, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind.

Kontaktdaten müssen nicht erhoben werden. Die Umsetzung des jeweiligen Hygienekonzeptes und das Einhalten der darin und ansonsten in § 11 b enthaltenen Vorgaben muss stichprobenartig von der zuständigen Behörde überprüft werden.

  • 11 b Absatz 7 ermöglicht eine fakultative 2G-Regelung, also eine Begrenzung von Bewirtungsleistungen und Nutzung von Fahrgeschäften nur auf vollständig geimpfte oder genesene Personen – unabhängig von der jeweiligen Warnstufe. Ab Warnstufe 3 gilt 2G verpflichtend.

Die auf einem Herbst- oder Weihnachtsmarkt arbeitenden Personen müssen – soweit sie weder geimpft noch genesen sind – bei einer 3G-Regelung mindestens zweimal pro Woche negativ getestet werden. Bei 2G muss von diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern täglich ein negativer Testnachweis vorgelegt und eine „FFP“- (oder vergleichbare) Maske getragen werden.

Die neue Verordnung können Sie hier im Detail einsehen.

HCN/Cu