Herbstzeit = Laubzeit, vielleicht auch Herbstlaub-Ärgerzeit?

Herbstzeit bedeutet auch viel Laub (Themenfoto)

Seelze – Nun ist er da der Herbst, heute am Mittwoch ( 17.10.2018) merkt man auch schon ein wenig vom Herbst, denn die Temperaturen sind nicht mehr ganz so hoch und gestern hat es sogar ein wenig geregnet. Nun fallen die Blätter von den Bäumen und Sträuchern direkt auf Wege, Hofeinfahrten und in die Vorgärten.

Schön anzusehen aber nicht immer kommt Freude auf (Themenfoto)

Mehrere Leser/innen ärgern sich darüber, dass sie z.B. Ihre Hofeinfahrten regelmäßig vom Laub befreien und somit eigentlich eine laubfreie Einfahrt oder Vorgarten haben müssten. Aber was ist mit dem Laub der Anderen? Beispielsweise städtische und andere Spielplatze, die unmittelbar in der Nähe des eigenen Grundstücks sind, sorgen für ständigen Laubnachwuchs. Auch der eine oder andere Nachbar, der es mit dem Laub nicht ganz so ernst nimmt, sorgt für  erneute Laubverschmutzung auf vielen Grundstücken. Die Leute warten oft einfach ab bis die Bäume ganz leer sind und erst dann wird das Laub entsorgt.

Hier einmal Fünf Urteile zum Streitpunkt Herbstlaub – Laub aus Nachbars Garten, Laub auf dem Gehweg und mehr

1. Was tun beim Laub vom Nachbarsgrundstück?

Einer der Klassiker unter den Urteilen zum Themengebiet wird zahlreichen Hausbesitzern sicherlich nicht schmecken. Das Amtsgericht München hat am 26.03.2013 entschieden, dass Laub aus Nachbars Garten generell hingenommen werden muss (Az.: 114 C 31118/12). Im vorliegenden Fall ging es um einen Lindenbaum, der laut der Klägerin eine beachtliche Masse an Blättern, Blüten, Samen und auch Ästen auf ihr Grundstück beförderte und somit sogar die Regenrinne regelmäßig zum Verstopfen brachte. Die Klägerin verlangte demzufolge eine sogenannte Laubrente von 500,00 EUR pro Jahr – ohne Erfolg.
In seiner Argumentation stellte das Gericht zuerst fest, dass die angrenzenden Grundstücke über eine ähnliche Bepflanzung verfügten. Hieraus folgte, dass die Beeinträchtigung durch Blüten im Frühling und Laub im Herbst ortsüblich und „durch einen durchschnittlich empfindenden und denkenden verständigen Durchschnittsbenutzer“ hinzunehmen sei. Auf die Zahlung einer „Laubrente“ könne nur ein Anspruch bestehen, wenn die notwendigen Räumungsarbeiten über das zumutbare Maß hinausgingen, und dies sah das AG München im vorliegenden Fall nicht.

2. Laub auf dem eigenen Grundstück ist generell hinzunehmen

Und auch die Hoffnung auf eine generelle Entschädigung für Blüten- und Laubfall können alle, denen der Herbst an die Substanz geht, wohl fahren lassen. Am 28.05.1980 entschied das Landgericht (LG) Stuttgart (Az.: 13 S 15/80), dass „pflanzliche Einwirkungen, die auf Naturkräfte zurückzuführen sind“, nicht verboten werden können und somit zu keinem monetären Ausgleich berechtigen. Der vorliegende Fall war ähnlich dem vorangegangenen – auch hier scheiterte ein Grundstückseigentümer bei seiner Klage gegen seinen Nachbarn.
Als Rechtsgrundlage fungierte § 906 BGB, der von einer „unwesentlichen Beeinträchtigung“ spricht, welche damit einhergeht, dass „die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt“ wird – diese sei hier gegeben gewesen. Zu den in § 906 BGB genannten möglichen Einflüssen, die von anderen Grundstücken ausgehen können, gehören übrigens Gase, Dämpfe, Rauch, Geräusche und auch Erschütterungen, wobei Laub und Blüten dagegen nicht explizit genannt werden.

3. Was ist mit Laub von Bäumen der Gemeinde?

Auch das nächste Urteil mag unter Grundstücksbesitzern nicht unbedingt einhellige Begeisterung auslösen. Denn ihre Pflicht, den Gehweg vor ihrem Haus im Herbst von herabgefallenen Blättern zu befreien, kann auch gelten, wenn das Laub von Bäumen stammt, die eigentlich der Gemeinde gehören. So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg in seinem Urteil vom 14.02.2008, mit Az.: 5 A 34/07.
Im vorliegenden Sachverhalt ging es um drei Eichen, die direkt an das Grundstück eines gefrusteten Hausbesitzers angrenzten. Das Ergebnis: Er musste deren abgefallenes Blattwerk selbst räumen. In diesem Fall sah es das Gericht als zumutbar an, das Laub bei regelmäßiger Reinigung mit einfachen Hilfsmitteln zu beseitigen. In einem derartigen Fall sei die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf den Anlieger möglich. Somit ist im Zweifelsfall anzuraten, sich auf jeden Fall die vorliegende Straßenreinigungsverordnung zu Gemüte zu führen.

4. Kein Schmerzensgeld wegen Sturz durch nasses Laub

Auch Fußgänger sollten zur „Laubsaison“ doppelt vorsichtig sein – so geht es aus einem Urteil des Landgericht (LG) Berlin hervor (Urteil vom 11. Oktober 2005, Az.: 13 O 192/03). Eine Frau war auf einer Ansammlung von herabgefallenem Laub auf einem Bürgersteig ausgerutscht und hatte sich einen Oberschenkelhalsbruch sowie einen Bruch des rechten Handgelenks zugezogen. Sie klagte schließlich auf Schmerzensgeld. Ihrer Ansicht nach war der Grund für das Malheur gewesen, dass eine Anwohnerin den Bürgersteig vor deren Haus nicht von Herbstlaub befreit hatte.
Der Senat von Berlin gestand zwar ein, dass auf dem laubübersäten Gehweg eine Rutschgefahr bestanden hatte. Allerdings sei die beklagte Grundstücksbesitzerin, indem sie sechs Tage vor dem Zwischenfall den Gehsteig vor ihrem Haus von Laub gereinigt habe, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Dass in dem Zeitraum zwischen der Entfernung der Blätter und dem Zwischenfall weitere Blätter auf den Bürgersteig geweht worden waren, sei jahreszeitlich bedingt gewesen und somit hinzunehmen.

5. Der Gehweg vor dem eigenen Grundstück muss nicht ständig freigeräumt werden

Ein ähnlicher Fall dürfte ebenfalls für Erleichterung bei einer Vielzahl genervter „Laubjongleure“ sorgen. In seinem Urteil vom 22.08.2008 (Az.: 14 O 742/07) entschied das Landgericht (LG) Coburg, dass Eigentümer eines Grundstücks nicht dazu verpflichtet sind, den Bürgersteig vor dem Haus permanent laubfrei zu halten. Eine Frau war aufgrund eines rutschigen Bodenbelags aus Blättern und Ästen vor dem Grundstück des Klägers zu Fall gekommen und hatte einen Schulterbruch sowie eine Knieprellung erlitten.
Die Gestürzte klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld – ohne Erfolg. Schließlich hätte sie jahreszeitbedingt damit rechnen müssen, was ihr auf einem mit Blattwerk überzogenen Pflaster blühte und sich auf die Rutschgefahr einstellen müssen. Eine Reinigungspflicht bestünde, so argumentierte das Gericht, ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren. Indem die beklagte Grundstücksbesitzerin am vorherigen Tag bereits Laub gekehrt habe, habe sie nicht gegen ihre Pflichten verstoßen. Letztlich sei schon allein wegen starker Windböen eine Räumung des Gehsteigs zum Zeitpunkt des Vorfalls sinnlos gewesen.

Vorsicht beim Einsatz von Laubsaugern und Laubbläsern
Schneller und komfortabler als mit dem Rechen lässt sich ein mit Blättern überfluteter Garten bekanntermaßen mit einem Laubbläser oder Laubsauger unter Kontrolle bringen. Doch Vorsicht: Hier können sich übereifrige Nachbarn schnell Ärger einhandeln. Aufgrund der beachtlichen Lautstärke, die mit dem Betrieb derartiger Profi-Geräte einhergeht, enthält § 7 der „32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV)“ eine spezielle Regelung.
Der Gebrauch solcher schweren Geschütze in Wohngebieten gilt demgemäß nicht nur zwischen 20 Uhr und 7 Uhr und an Sonntagen, sondern auch von 13 bis 15 Uhr als unzulässig. Wer sich hiervon nicht abhalten lässt und erwischt wird, muss mit einer Geldbuße rechnen.

Wie immer ist hier Vorsicht besser als Nachsicht

SCN/bs/Quelle:@Anwalt.de