Hannover – Eigener Radweg zum Maschseefest in Hannover sorgt für sicheren Fahrradverkehr und klare Verkehrsregelungen während der Veranstaltung.
Ein neuer Radweg für das Maschseefest
Die Landeshauptstadt Hannover richtet in der kommenden Woche im Vorfeld des Maschseefestes entlang des Rudolf-von-Bennigsen-Ufers einen Radweg ein, der baulich vom restlichen Straßenverkehr getrennt ist. Dieser Radweg soll für einen reibungslosen Fahrradverkehr am nördlichen Teil des Sees sorgen, sowohl während der Aufbauarbeiten, während der Veranstaltung als auch während des Abbaus.
Details zur Umsetzung des Radwegs
Von Donnerstag, 10. Juli, 20 Uhr, bis Freitag, 29. August, wird der stadteinwärts führende Radweg auf der Ostseite des Rudolf-von-Bennigsen-Ufers zwischen Altenbekener Damm und Kurt-Schwitters-Platz auf die Fahrbahn verlegt. Der Radweg direkt am Maschsee ist in dieser Zeit nicht mehr nutzbar.
Verkehrsregelungen während der Bauarbeiten
Der Auf- und Abbau findet jeweils nachts statt. Daher wird das Rudolf-von-Bennigsen-Ufer vom 10. Juli (Donnerstag), 20 Uhr, bis zum 11. Juli (Freitag), 6 Uhr, zwischen Kurt-Schwitters-Platz (Sprengel Museum) und Altenbekener Damm zur Einbahnstraße in Richtung Döhren. Der Verkehr in Richtung Innenstadt wird in dieser Zeit über den Altenbekener Damm und die Hildesheimer Straße umgeleitet. Eine ähnliche Regelung gilt zum Abbau des temporären Radwegs in der Nacht vom 28. auf den 29. August.
Erweiterung des Rad- und Fußwegs
Die Anlage erweitert den vorhandenen kombinierten Rad- und Fußweg um eine Spur auf der Fahrbahn. Hohe stählerne Leitwände trennen den Radweg baulich vom restlichen Straßenverkehr. Fahrradfahrer bewegen sich stadteinwärts parallel zum Autoverkehr, während sie stadtauswärts den Weg mit Fußgängern teilen. Mit der Erweiterung des Radweges auf der Ostseite des Rudolf-von-Bennigsen-Ufers und der Sperrung auf der Seeseite für die gesamte Dauer des Festes wird eine einheitliche Regelung geschaffen. Für Kraftfahrzeuge bleibt das Rudolf-von-Bennigsen-Ufer in beide Richtungen befahrbar, wobei eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern gilt.