
Hannover – Aggressives Betteln demnächst verboten: Verordnung präzisiert störendes Verhalten, verbietet Füttern von Wasservögeln, regelt Autowäsche.
Was geplant ist
Die Verordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG-Verordnung) in Hannover soll überarbeitet werden. Ziel ist, Lücken zu schließen und klarer zu benennen, was im öffentlichen Raum erlaubt ist und was nicht. Die Verwaltung hat einen Vorschlag vorgelegt, der jetzt in die Ratsgremien kommt. Als erstes Gremium befasst sich der Ausschuss für Haushalt, Finanzen, Rechnungsprüfung, Feuerwehr und öffentliche Ordnung am 11. Februar mit der Vorlage; die finale Entscheidung trifft der Rat.
Kernpunkte der geplanten Neufassung sind:
- „Störendes Verhalten“ wird mit Beispielen konkretisiert
- Das Verbot des aggressiven Bettelns wird ausgeweitet
- Mehr Handlungssicherheit durch klare Regeln
Konkrete Beispiele für „störendes Verhalten“
Bislang galt eine allgemeine Pflicht, sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, behindert oder belästigt werden. Künftig nennt die Verordnung in Paragraf 3 typische Fälle, die als störend gelten. Dazu zählen unter anderem Grölen, Belästigung von Personen, das Liegenlassen von Spritzen, dauerhaftes Lagern, Verrichten von Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen sowie Spucken oder das Ausspucken von Kaugummi. Diese Beispiele sollen für mehr Transparenz sorgen und sowohl der Bevölkerung als auch den Ordnungskräften Orientierung geben.
Beispiele im Entwurf sind:
- Grölen
- Belästigung von Personen
- Liegenlassen von Spritzen
- Dauerhaftes Lagern
- Verrichten von Notdurft außerhalb von Toiletten
- Spucken oder Ausspucken von Kaugummi
Aggressives Betteln und Ausnahmen
Die Definition von „aggressivem Betteln“ in Paragraf 5 wird verschärft. Künftig soll auch das Betteln unter Vortäuschung körperlicher Behinderungen, Krankheiten oder sozialer Notlagen untersagt sein. Außerdem ist im Entwurf ein Verbot des aufdringlichen und aggressiven Anbietens von Waren im öffentlichen Raum vorgesehen. Der Verkauf des Straßenmagazins „Asphalt“ bleibt ausdrücklich erlaubt, wenn er durch geschulte, registrierte Verkäufer erfolgt.
„Die aktuelle SOG-Vorordnung hat sich grundsätzlich bewährt. Im Laufe der Zeit ist es aufgrund von neuen Entwicklungen notwendig, im Sinne der Sicherheit Anpassungen vorzunehmen“, erklärt Dr. Axel von der Ohe, Hannovers Erster Stadtrat und Ordnungsdezernent. „Zudem kann die Bevölkerung einige Regelungen besser nachvollziehen, wenn diese mit konkreten Beispielen hinterlegt werden. Daneben gibt es auch den Ordnungskräften Handlungssicherheit, wenn noch klarer ist, was erlaubt ist und was nicht.“
Weitere Verbote und Hintergrund
Der Abschnitt zu Behinderungen und Gefährdungen (Paragraf 4) soll das Waschen von Fahrzeugen und den Wechsel von Betriebsstoffen außerhalb dafür vorgesehener Bereiche verbieten. Zudem soll das bisherige Verbot des Fütterns von wildlebenden Tauben auf öffentliche Straßen und Anlagen auf Wasservögel wie Enten, Gänse und Schwäne sowie andere wildlebende Tiere ausgeweitet werden. Die Stadt nennt als Gründe unter anderem Verhinderung von Falschfütterung, Überpopulation, Krankheitsverbreitung und eine Verschlechterung der Gewässerqualität sowie die Vermeidung von Schädlingen wie Ratten.
Der vollständige Verwaltungsvorschlag mit Erläuterungen ist online einsehbar: https://e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebre.nsf/DS/0202-2026.
Rechtlicher Rahmen
Die Befugnis zur Verordnungserlassung ergibt sich aus Paragraf 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG). Die bestehende SOG-Verordnung stammt vom 18. Juli 2007 und wurde zuletzt am 30. November 2017 geändert; sie läuft spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten automatisch aus, sodass eine Neufassung erforderlich wurde.












